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Spülkorb Tellerkorb für Winterhalter Hobart Meiko Spülmaschinen

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Nr przedmiotu eBay: 292210555459

Parametry przedmiotu

Stan
Nowy
Marke
STGast
EAN
Nicht zutreffend

Informacje o firmie

Rohesch Großküchentechnik
Harez Rohesch
Otto-von-Guericke-Str. 18
53757 Sankt Augustin
Germany
Pokaż informacje kontaktowe
:nofeleT051023914220
:liam-Eed.hcsehor@ofni
Numer VAT (NIP):
  • DE 265205508
Warunki prowadzenia sprzedaży
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Verkaufsbedingungen für Unternehmer
Rohesch Großküchentechnik, Otto-von-Guericke-Str. 18, 53757 Sankt Augustin (nachfolgend Anbieter)
 
§ 1 Geltungsbereich
 
(1) Verkäufe, Lieferungen und Leistungen des Anbieters gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend Besteller) erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, welche der Besteller durch das Erteilen eines Auftrags oder die Entgegennahme einer Lieferung anerkennt.
 
(2) Der Anbieter behält sich in Zweifelsfällen vor, sich die Unternehmereigenschaft durch Übermittlung geeigneter Unterlagen wie Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug) nachweisen zu lassen.
 
§ 2 Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
 
(1) Die Zahlung des Kaufpreises ist möglich per Überweisung/ Vorkasse, über den Dienst von Paypal sowie in Bar.
 
(2) Zahlungen des Bestellers gelten erst dann als erfolgt, wenn der Anbieter über den Betrag verfügen kann. Ein Sicherheitseinbehalt ist nicht möglich.
 
(3) Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug, ist der Anbieter berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.
 
§ 3 Eigentumsvorbehalt
 
(1) Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen des Anbieters aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller Eigentum des Anbieters. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der dem Anbieter zustehenden Saldoforderung.
 
(2) Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zu verpfänden, zur Sicherung zu übereignen oder sonstige das Eigentum des Anbieters gefährdende Verfügungen zu treffen.
 
(3) Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes sorgfältig zu behandeln.
 
(4) Der Besteller wird dem Anbieter jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsprodukte oder über Ansprüche, die hiernach an den Anbieter abgetreten worden sind, erteilen. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsprodukte hat der Besteller sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Der Besteller wird zugleich den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt hinweisen. Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche trägt der Besteller.
 
§ 4 Gewährleistung
 
(1) Der Anbieter gewährleistet, dass der Liefergegenstand bei Gefahrenübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweist; diese bemisst sich nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen über die Eigenschaften, Merkmale und Leistungscharakteristika des Liefergegenstandes.
 
(2) Soweit die gelieferte Ware mangelhaft ist, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. Das Wahlrecht über die Art der Nacherfüllung steht dem Anbieter zu. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Besteller berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte ist, dass der Besteller alle nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß erfüllt.
 
(3) Bei neuen Waren beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein Jahr ab Gefahrübergang. Bei gebrauchten Waren sind die Rechte und Ansprüche wegen Mängeln ausgeschlossen. Erfolgt im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung, beginnt die Verjährung nicht erneut.
 
(4) Die vorstehend geregelten Haftungsbeschränkungen und Verjährungsfristverkürzungen gelten nicht für den Fall, dass der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat
 
§ 5 Recht des Bestellers bei Mängeln, Untersuchungspflicht
 
(1) Rechte des Bestellers bei Mängeln des Liefergegenstandes setzen voraus, dass er den Liefergegenstand unverzüglich, spätestens zehn Tage nach Übergabe, überprüft und der Mangel mitgeteilt wird. Verborgene Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitgeteilt werden. Bei jeder Mängelrüge steht dem Anbieter das Recht zur Besichtigung und Prüfung des beanstandeten Liefergegenstandes zu. Dafür wird der Besteller dem Anbieter die notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen. Der Anbieter kann von dem Besteller auch verlangen, dass er den beanstandeten Liefergegenstand auf Kosten des Anbieters zurücksendet. Erweist sich eine Mängelrüge des Bestellers als vorsätzlich oder grob fahrlässig unberechtigt, so ist er der Anbieter zum Ersatz aller in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen (zum Beispiel Fahrt- oder Versandkosten) verpflichtet.
 
(2) Rechte des Bestellers bei Mängeln entfallen, wenn Mängel aus vom Besteller verursachten Gründen eintreten, z.B. durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, insbesondere auch Nichtbeachtung der Betriebsanleitung, fehlerhafte Montage, fehlerhafte Inbetriebnahme, fehlerhafte Behandlung oder fehlerhaften Einbau durch den Besteller oder nicht geeignetes Zubehör oder nicht geeignete Ersatzteile oder ungeeignete Reparaturmaßnahmen, unsachgemäße Lagerung oder durch natürliche Abnutzung, sofern die Mängel nicht vom Anbieter zu vertreten sind.
 
(3) Schlägt die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, ist sie dem Besteller unzumutbar oder hat der Anbieter sie nach § 439 Abs. 3 BGB (z.B. wegen unverhältnismäßiger Kosten dafür) verweigert, so kann der Besteller nach seiner Wahl entsprechend den gesetzlichen Regelungen vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern und/oder Schadenersatz (bzw. ggf. Ersatz seiner Aufwendungen) verlangen.
 
§ 6 Produkthaftung
 
(1) Veräußert der Besteller die Liefergegenstände, so stellt er den Anbieter im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist.
 
§ 7 Gerichtsstand
 
(1) Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Anbieters.
 
(2) Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
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