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4,0m x 8,0m Folia bąbelkowa Basen Osłona Plandeka Basen Folia termoizolacyjna

Tekst oryginalny
4,0m x 8,0m Bläschenfolie Schwimmbad Abdeckung Abdeckplane Pool Wärmeschutzfolie
Stan:
Nowy
Zakończona: 26-04-2024 08:58:00 CEST
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Cena:
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Nr przedmiotu eBay: 126433617659

Parametry przedmiotu

Stan
Nowy: Fabrycznie nowy, nieużywany, nieotwierany i nieuszkodzony przedmiot w oryginalnym opakowaniu ...
Marke
Markenlos
Produktart
Abdeckung
Herstellungsland und -region
Unbekannt
Form
Rechteck
Anzahl pro Packung
1
EAN
7908193079175

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Informacje o firmie

Heinz Lampe
Heinz Lampe
Marburger Str. 20
35096 Weimar - Wenkbach
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
§ 1 Geltungsbereich, anwendbares Recht
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren, auch ausländischen, Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen, welche somit auch für künftige Geschäftsbeziehungen gelten, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Bestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf dessen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(3) Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt werden.
§ 2 Angebot und Vertragsschluß
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen und Annahmeerklärungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Farben oder sonstige Leistungsdaten werden nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
(3) Unsere Verkaufsangestellten unter Einbeziehung der Mitarbeiter des Außendienstes sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. Nebenabreden und Zusicherungen unserer Angestellten und Mitarbeiter werden nur insoweit wirksam, als sie von uns schriftlich bestätigt werden.
§ 3 Preise
(1) Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Sofern durch nachträgliche Sonderwünsche oder technische Notwendigkeiten oder behördliche Vorschriften bauseitige Änderungen, Mehrleistungen und/oder Mehrkosten entstehen, werden diese zusätzlich berechnet.
(2) Die Preise verstehen sich ab Marburg, ausschließlich Verpackung.
(3) Kann die Fertigung und/oder Lieferung des Auftragsgegenstandes aufgrund eines von uns nicht zu vertretenden Umstandes innerhalb von 4 Monaten nach Auftragserteilung nicht ausgeführt werden, gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise als vereinbart.
Bei auf Abruf erteilten Aufträgen sind unsere Preise nur bis zu drei Monate nach Auftragsbestätigung verbindlich; danach gelten die jeweils gültigen Listenpreise.
§ 4 Lieferzeiten
(1) Liefertermine oder Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich. Termine und Fristen, die für uns verbindlich sein sollen, bedürfen hierzu unserer schriftlichen Bestätigung. Ist ein verbindlicher Liefertermin nach dem Kalender bestimmt, kommen wir gleichwohl nicht in Verzug, wenn nicht der Besteller die Leistung schriftlich unter angemessener Fristsetzung anmahnt.
(2) Ist ein Auftrag auf Abruf erteilt worden, muß der Abruf mindestens 4 Wochen vor dem gewünschten Liefertermin erfolgen.
(3) Lieferungs- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen -hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrrung, behördliche Anordnungen etc., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten, Maschinen- oder Werkzeugbruch und Störung der Materiallieferung - haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder bezüglich des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller kann aus der Verlängerung der Lieferzeit oder dem Rücktritt unsererseits keine Schadensersatzansprüche gegen uns geltend machen.
(4) Dauert die Behinderung länger als 3 Monate an, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Auch in diesem Fall stehen dem Besteller Schadensersatzansprüche gegen uns nicht zu, soweit wir den Grund zum Rücktritt nicht mindestens grob fahrlässig verschuldet haben.
(5) Wir sind zu Teillieferungen oder Teilleistungen jederzeit berechtigt. Ist ein Raten-, Sukzessiv- oder Teillieferungsvertrag vereinbart, sind wir zu Lieferungen, die vom vereinbarten Umfang abweichen, nur dann verpflichtet, wenn wir eine entsprechende Abforderung schriftlich bestätigt haben.
(6) Wird innerhalb einer verbindlich vereinbarten Lieferfrist die Versandbereitschaft durch uns angezeigt, gilt die Lieferfrist als eingehalten.
§ 5 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Haben wir Versandbereitschaft gemeldet und ist Abholung durch den Besteller vereinbart, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Transportmittel und Transportweg sind bei Fehlen anderer Weisungen dem Auftragnehmer überlassen. Bei Abholung durch den Besteller ist dieser nicht berechtigt, etwaige Wartezeiten zu berechnen, es sei denn, wir befinden uns zu diesem Zeitpunkt infolge eigener, mindestens grober Fahrlässigkeit in Verzug.
§ 6 Verfügungsrecht
An den Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen, Modellen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum sowie sämtliche Urheberrechte und etwaige gewerbliche Schutzrechte vor. Sie dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Zeichnungen und sonstige dem Angebot beigefügte Unterlagen sind auf Verlangen, insbesondere bei nicht erfolgter Auftragserteilung, an uns zurückzugeben.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf alle Forderungen, die wir im Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand - auch nachträglich - erwerben, z.B. Forderungen aus Reparaturen, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen.
(2) Erlischt unser Eigentum durch Verarbeitung, Umbildung, Vermischung oder Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-) Eigentum des Bestellers an der Einheitlichen Sache anteilig entsprechend dem Rechnungswert auf uns übergeht. Der Besteller verwahrt das (Mit-) Eigentum für uns unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(3) Soweit Liefergegenstände wesentliche Bestandteile eines Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Besteller, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine, nach unserer Wahl, die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und das Eigentum an diesen Gegenständen auf uns zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der Besteller dieses Recht, verpflichtet er sich zum Schadensersatz. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Besteller, falls hierdurch zu seinen Gunsten Miteigentum oder andere Forderungen entstehen, diese auf uns.
(4) Der Besteller als Wiederverkäufer ist berechtigt, die Ware zu verarbeiten und zu veräußern unter Berücksichtigung nachfolgender Bestimmungen:
(a) Die Befugnisse des Bestellers , im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Ware zu verarbeiten, endet, unbeschadet des jederzeit durch uns zulässigen Widerrufs, mit der Zahlungseinstellung des Bestellers oder dann, wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Konkurses oder des Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses beantragt wird.
(b) Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Besteller, der die Ware für uns verarbeitet, montiert oder sonst in der Beschaffenheit ändert, nicht das Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen Sache.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt oder vermengt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Gesamtwert.
© Der Besteller tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab, und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt ist und wir hieran in Höhe des Fakturenwertes Miteigentum erlangt haben. Es steht uns an dieser Zession ein Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung nach dem Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zum Fakturenwert des Gegenstandes zu.
Hat der Besteller diese Forderung im Rahmen des echten Factoring verkauft, so tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab. Wir nehmen diese Forderung an.
(d) Wir werden die abgetretenen Forderungen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen.
Auf unser Verlangen hin ist der Besteller jedoch verpflichtet, eine genaue Aufstellung der uns zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben, die Abtretung seinen Abnehmern bekanntzugeben und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen nötigen Auskünfte zu erteilen.
Der Besteller ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, bis wir ihm andere Weisung erteilen.
Der Besteller bevollmächtigt uns hiermit, die Abnehmer von dieser Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Besteller mit einer Zahlung in Verzug kommt oder sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern.
Wir können in diesem Fall von dem Besteller verlangen, daß er uns die Überprüfung des Bestandes der abgetretenen Forderungen durch einen Beauftragten anhand der Buchhaltung des Bestellers gestattet.
Beträge, die aus abgetretenen Forderungen eingehen, sind zur Überweisung gesondert zu verwahren.
(e) Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn unsere - auch einzelne - Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. Der Eigentumsvorbehalt steht uns nicht nur für den anerkannten und abstrakten Schlußsaldo, sondern auch für den kausalen Saldo zu.
(f) Wir geben schon jetzt vollbezahlte Lieferungen frei, wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt.
(g) Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sowie Factoring sind unzulässig.
Der Besteller hat uns über Pfändungen unter Angabe des Pfändungsgläubigers unverzüglich zu benachrichtigen.
(h) Der Besteller ist verpflichtet, sobald er die Zahlungen eingestellt hat, und zwar unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung, uns eine Aufstellung über die noch vorhandene Vorbehaltsware , auch soweit sie verarbeitet ist, sowie eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsabschriften zu übergeben.
(i) Wenn wir unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zurücknehmen, liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrage vor, wenn wir dies zuvor ausdrücklich schriftlich erklären. Wir können uns aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware auch durch deren freihändigen Verkauf befriedigen.
(j) Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für uns.
Er hat die Vorbehaltsware gegen Feuer, Diebstahl sowie Wasser zu versichern. Der Besteller tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der vorgenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe der uns zustehenden Forderungen ab.
(k) Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen davon gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Bestellers eingegangen sind.
§ 8 Zahlung
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen porto- und spesenfrei 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
(2) Bei Arbeiten an Gebäuden und Grundstücken werden gegebenenfalls zu leistende Teilzahlungen gesondert vereinbart.
(3) Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.
(4) Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen angenommen.
(5) Zahlungen an unsere Angestellten und Vertreter befreien den Besteller nur dann, wenn unsere Angestellten und Vertreter mit einer schriftlichen Vollmacht zum Inkasso versehen sind, deren Vorlage der Besteller vor Zahlung verlangen muß.
(6) Kommt der Besteller mit Zahlungen - bei Vereinbarung von Teilzahlungen mit zwei aufeinanderfolgenden Raten - in Verzug, sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken üblicherweise berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu berechnen. Die Verzugszinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Besteller eine geringere Belastung nachweist. Sind Teilzahlungen vereinbart, so wird bei Verzug des Bestellers mit mehr als 2 aufeinanderfolgenden Raten der gesamte noch verbleibende Zahlungsbetrag fällig.
(7) Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.
§ 9 Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre.
(2) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme.
a) Die Leistung gilt nach Ablauf von zwölf Werktagen als abgenommen. Diese Frist beginnt mit der Absendung der schriftlichen Fertigstellungsanzeige. Die Teil- oder Endrechnung gilt als schriftliche Fertigstellungsanzeige.
b) Der Abnahme gilt ferner als erfolgt, wenn die Anlage von dem Besteller in Betrieb genommen und nicht innerhalb von 6 Tagen beanstandet wird.
(3) Werden unsere Betriebs- und Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, welche nicht den Original-Spezifikationen entsprechen, entfällt jede Gewährleistung.
(4) Die Gewährleistungsfrist von zwei Jahren gilt nicht für Zubehörteile, namentlich elektrischen Anlagen, mechanische Teile und Gerätschaften. Für derartige Lieferungen und Leistungen beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate ab Gefahrübergang.
(5) Die Gewährleistung erfolgt nach unserer Wahl durch Instandsetzung oder Austausch. Sollte die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nicht zum Erfolg führen, so kann der Besteller angemessene Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages in dem Umfange verlangen, in dem die Nachbesserung fehlgeschlagen ist. Die Gewährleistung ist auf die schadhaften Teile beschränkt.
(6) Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht übertragbar.
(7) Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen. In jedem Fall haften wir bei Mangelfolgeschäden nur bis zu einem Betrag in Höhe von 10 % des Auftragswertes des betroffenen Gegenstandes, wenn und soweit ein höherer Schaden nachgewiesen wird.
(8) Für Mangel- oder Mangelfolgeschäden haften wir nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Die Beweislast für ein in soweit gegebenes schuldhaftes Verhalten liegt beim Besteller, soweit sich aus der Produkthaftung nichts anderes ergibt.
§ 10 Konstruktionsänderungen
(1) Technische Änderungen unserer Erzeugnisse, insbesondere Abweichungen von Mustern früherer Lieferungen in Ausführung und Werkstoff behalten wir uns ohne vorherige Ankündigung vor. Solche Änderungen berechtigen den Besteller nur dann zu einer Rüge, wenn die vertraglich vorgesehene technische Funktion der Erzeugnisse dadurch beeinträchtigt wird, wofür der Besteller beweispflichtig ist.
(2) Geringfügige Toleranzen der in den Katalogbeschreibungen angegebenen Maße und Farben sind zulässig, ebenso unbedeutende Abweichungen gegenüber Katalogabbildungen. Wir behalten uns geringfügige Modellabänderungen in Maß und Ausführung sowie technische Verbesserungen im Interesse eines ständig aktuellen Angebotes vor. Solche Änderungen berechtigen nicht zu Beanstandungen und lassen die Abnahmeverpflichtung unberührt.
(3) Bei Naturprodukten, insbesondere Holz- und Kunstoffprodukten, können Farbabweichungen auftreten. Solche Farbabweichungen stellen keinen Mangel dar und berechtigen mithin auch nicht zu Beanstandungen.
(4) Die Haltbarkeit und Lebensdauer der Schwimmbäder, Schwimmbadabdeckungen, technischen Einrichtungen und der Antriebssysteme ist unter anderem von der Qualität des verwendeten Wassers sowie den verwendeten chemischen Zusätzen abhängig.
Wird eine Wasserqualität oder werden chemische Zusätze verwendet, die in Beschaffenheit oder angewendeter Konzentration nicht den Herstellerangaben bzw. dem Standard in der Bundesrepublik Deutschland entsprechen, ist die Gewährleistung für solche Mängel, die auf die Verwendung von Wasser und/oder chemischen Zusätzen zurückzuführen sind, die diesem Standard nicht entsprechen, ausgeschlossen.
§ 11 Patente, Urheberrechte Dritter
Für die Rechtmäßigkeit der Benutzung der uns zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Skizzen, Modelle usw. haftet ausschließlich der Besteller. Der Besteller verpflichtet sich, uns von Ansprüchen Dritter wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte freizustellen. Wir sind nicht verpflichtet, die vorbezeichneten Unterlagen in Bezug auf bestehende gewerbliche Schutzrechte Dritter zu überprüfen.
§ 12 Vertraulichkeit, Datenschutz
Die uns im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen gelten nicht als vertraulich, es sei denn, daß etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.
Die uns mitgeteilten Daten werden zum Zweck der Datenverarbeitung gespeichert (Hinweis gem. Bundesdatenschutzgesetz)
§ 13 Sicherheitsvorkehrungen
(1) Die Betriebssicherheit der technischen Anlage entspricht dem Stand der Technik.
(2) Die Anlage ist gemäß der Bedienungsanleitung in Betrieb zu nehmen. Auf die Bedienungsanleitung, insbesondere die Anweisungen zum Unfallschutz, wird ausdrücklich verwiesen. Sie ist Bestandteil der allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 14 Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Soweit der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist nach unserer Wahl das Amtsgericht oder Landgericht Marburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten. Dies gilt auch für Klagen aus Wechseln, auch wenn diese an anderen Orten zahlbar sind. Erfüllungsort ist Marburg.
(2) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unserer Vereinbarung nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich gewollten entspricht.
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Oceny szczegółowe

Średnia z ostatnich 12 miesięcy

Dokładność opisu
4.9
Przystępny koszt wysyłki
4.2
Szybkość wysyłki
4.7
Komunikacja
4.8
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Alles TOP,gern wieder.
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Ware dankend erhalten,gern wieder
l***a (895)- Opinie wystawione przez kupującego.
Ostatni miesiąc
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Alles BESTENS ! ! !