|Wystawione w kategorii:
Masz taki przedmiot na sprzedaż?

Przepustnica PP Ø280mm część formy wentylacyjnej

Tekst oryginalny
PP Drosselklappe Ø280mm Lüftungsformteil
Stan:
Używany
unbenutzer Lagerartikel
Dostępne: 2
Cena:
EUR 64,99
Około276,88 zł
Wysyłka:
EUR 99,00 (około 421,77 zł) Wysyłka standardowa. Zobacz szczegółydla wysyłki
Znajduje się w: Sprockhövel, Niemcy
Dostawa:
Szacowana między Pt, 24 maj a Pn, 3 cze do 43230
Czas dostawy jest szacowany naszą metodą na podstawie odległości między kupującym a lokalizacją przedmiotu, wybranej usługi wysyłkowej, historii wysyłek sprzedawcy i innych czynników. Czasy dostawy mogą się różnić, szczególnie w okresach największego ruchu.
Zwroty:
Zwrot w ciągu 14 dni. Za wysyłkę zwrotną płaci kupujący. Zobacz szczegóły- aby uzyskać więcej informacji dotyczących zwrotów
Płatności:
     

Kupuj bez obaw

Gwarancja zwrotu pieniędzy eBay
Otrzymasz przedmiot, jaki zamawiasz, albo zwrot pieniędzy. 

Informacje o sprzedawcy

Zarejestrowany jako sprzedawca-firma
Sprzedawca ponosi pełną odpowiedzialność za wystawienie tej oferty sprzedaży.
Nr przedmiotu eBay: 156161251514
Ostatnia aktualizacja: 15-04-2024 11:32:15 CEST Wyświetl wszystkie poprawkiWyświetl wszystkie poprawki

Parametry przedmiotu

Stan
Używany
Przedmiot, który był poprzednio używany. Przedmiot może mieć oznaki drobnego zużycia, ale jest w pełni sprawny i działa zgodnie z przeznaczeniem. Taki przedmiot mógł być egzemplarzem z ekspozycji lub został zwrócony do sprzedawcy po okresie użytkowania. Aby sprawdzić szczegóły, zobacz opis podany przez sprzedającego, w tym informacje o uszkodzeniach i wadach. Zobacz wszystkie definicje stanuotwiera się w nowym oknie lub nowej karcie
Uwagi sprzedawcy
“unbenutzer Lagerartikel”
Marke
Markenlos
Produktart
Winkel
Form
Drosselklappe
Material
Polypropylen

Opis przedmiotu podany przez sprzedawcę

Informacje o firmie

G&H Kunststofftechnik GmbH&Co. KG
Randolf Gödecke
Stennert 14
45549 Sprockhövel
Germany
Pokaż informacje kontaktowe
:liam-Eed.kinhcetffotstsnuk-hg@fuaknie
Wystawiam faktury VAT.
Warunki prowadzenia sprzedaży
1. Geltungsbereich
Für alle Geschäfte, die G&H Kunststofftechnik mit Bestellern abschließt, gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Widersprechende Geschäftsbedingungen gelten nur dann, wenn G&H Kunst-stofftechnik ausdrücklich hierzu eine schriftliche Zustimmung erklärt hat.
 
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1. Die Preise von G&H Kunststofftechnik verstehen sich in EURO ab Werk
 
3.4. Alle Rechnungen – einschließlich Abschlagrechnungen – sind, vorbehalt-lich einer abweichenden schriftlichen Regelung zwischen den Vertragspartei-en, ab Rechnungsdatum innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zahlbar, Lohn- und Reparaturarbeiten sofort netto Kasse. Bei Überschreitung des Zahlungs-ziels (30 Tage ab Rechnungsdatum) kann G&H Kunststofftechnik Verzugszin-sen in einer Höhe verlangen, den die Bank G&H Kunststofftechnik für Konto-korrentkredit berechnet, mindestens jedoch in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. G&H Kunststofftechnik bleibt der Nachweis eines höheren Verzugsschadens gestattet und dem Besteller der Nachweis, dass G&H Kunststofftechnik überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
 
3.5. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug –sei es hinsichtlich der Anzahlung bei Auftragserteilung oder hinsichtlich der Restforderung- kann G&H Kunst-stofftechnik die Leistung bis zur Erfüllung seines Verlangens verweigern.
 
3.6. Alle Forderungen von G&H Kunststofftechnik werden unabhängig von der Laufzeit etwaiger Zahlungsmittel sofort fällig, wenn die vorstehenden oder vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden.
 
3.7. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt erfüllungshalber. Die Kosten der Diskontierung trägt der Besteller. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlage des Wechsels oder Schecks und für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.
 
3.8. Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechti-gen den Besteller zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.
 
4. Leistungsinhalt (Kataloge, Zeichnungen, sonstige Unterlagen)
4.1. Für Inhalt, Art und Umfang der Leistung ist die Erklärung (Angebot, Auftragsbestätigung) von G&H Kunststofftechnik maßgebend.
 
4.2. Handelsübliche oder unwesentliche Abweichungen der gelieferten Ware in Quantität und Qualität werden von dem Besteller zugestanden. Das Ver-wendungs- und Anwendungsrisiko trägt der Besteller, soweit nicht G&H Kunststofftechnik ausdrücklich eine bestimmte Verwendbarkeit oder Anwend-barkeit garantiert hat.
 
4.3. Die in Prospekten, Katalogen und Angeboten enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Maße, Gewichte und Farbtöne sind branchenübliche Nähe-rungswerte und stellen keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale dar, es sei denn, dass sie von G&H Kunststofftechnik ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Geringfügige branchen- und handelsübliche Änderungen sowie technische Verbesserungen gelten als vereinbart.
 
4.4. An Planungen, Zeichnungen und anderen Unterlagen, die dem Besteller von G&H Kunststofftechnik zur Verfügung gestellt wurden, behält sich G&H Kunststofftechnik sämtliche Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungs-rechte uneingeschränkt vor. Sie dürfen Dritten nur mit der vorherigen schriftli-chen Zustimmung vin G&H Kunststofftechnik zugänglich gemacht werden.
 
5. Liefer- und Leistungsfristen, Teillieferungen
5.1. Liefer- und Leistungsfristen und -termine sind unverbindlich, es sei denn sie sind schriftlich ausdrücklich als verbindlich vereinbart. Angegebene Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch G&H Kunststofftechnik. Maßgebend für die Einhaltung der vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen und -termine ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch G&H Kunststofftechnik. Soweit als Liefer- und Leis-tungstermin eine Kalenderwoche (KW) vereinbart wird, ist der Liefer- und Leistungstermin eingehalten, wenn die Meldung der Versand- bzw. Abholbe-reitschaft durch G&H Kunststofftechnik am letzten Werktag der Woche erfolgt.
 
Bei einer vereinbarten Montage gilt die Liefer- und Leistungsfrist als eingehal-ten, sobald die Montage der Anlage innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist. Dies gilt auch, wenn die Anlage dem Kunden noch nicht erklärt bzw. überge-ben oder von diesem abgenommen wurde.
 
5.2. Die angegebenen Liefer- und Leistungsfristen und -termine beziehen sich auf einen normalen Geschäftsgang und verlängern sich angemessen bei verspätetem Eingang von Unterlagen, Anzahlungen oder sonstigen Vorleis-tungen des Bestellers, bei noch erforderlicher Klärung technischer Fragen, bei späteren Änderungen des Vertrages durch den Besteller oder bei unvorherge-sehenen Ereignissen bei G&H Kunststofftechnik oder deren Lieferanten (wie Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Energieversorgungsprobleme, Verzögerung in der Anlieferung wichtiger Stoffe, Streik, Aussperrung und ähnliche, nicht von G&H Kunststofftechnik zu vertretende, Ereignisse).
 
5.3. Wird die Frist oder der Termin für die Lieferung aus Gründen überschrit-ten, die G&H Kunststofftechnik zu vertreten hat, so hat der Besteller G&H Kunststofftechnik zunächst eine schriftliche Nachfrist zu setzen. Die Frist muss unter Berücksichtigung des Vertragsinhalts angemessen sein, darf jedoch 3 Wochen nicht unterschreiten.
 
5.4. Die Haftung von G&H Kunststofftechnik auf Schadensersatz für Verzug oder Unmöglichkeit richtet sich nach Ziffer 9.
 
5.5. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig; sie werden geson-dert in Rechnung gestellt.
 
6. Versand, Abnahme und Gefahrübergang
6.1. Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung bzw. Versandbereitschaft unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen oder Lieferungen.
 
6.2. Hat der Besteller die Lieferung oder Leistung bzw. einen Teil davon in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 14 Kalenderta-gen ab Anzeige der Fertigstellung als erklärt, es sei denn, dass der Besteller eine Mängelrüge erhoben hat.
 
6.3. Mit Übergabe an den Versandbeauftragten bzw. mit Beginn der Lage-rung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn G&H Kunststoff-technik die Anlieferung übernommen hat. Bei einer vereinbarten Montage geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Anlage(-nteile) bei dem vertrag-lich vorgesehenen Bestimmungsort eingetroffen sind und an einem von dem Kunden angegebenen Platz gelagert werden oder montiert wurden. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursa-che beim Besteller liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Besteller über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und G&H Kunststoff-technik dies dem Besteller angezeigt hat.
 
6.4. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Besteller. Bei Lagerung durch G&H Kunststofftechnik betragen die Lagerkosten 0,25% des Rech-nungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
 
6.5. Die Sendung wird von G&H Kunststofftechnik nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Trans-port-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versi-chert.
 
6.6. Verzögert sich der Versand oder die Abnahme infolge von Umständen, die G&H Kunststofftechnik nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Versandbereitschaftsanzeige auf den Besteller über.
 
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich G&H Kunststofftechnik das Eigentum an den verkauften Waren vor.
 
7.2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltswa-re sorgfältig zu verwahren und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung (Diebstahl, Feuer usw.) zu versichern. Er tritt den Anspruch gegen die Versi-cherung für den Fall eines Schadens bereits jetzt an die diese Abtretung annehmende G&H Kunststofftechnik ab. Der Besteller hat G&H Kunststoff-technik unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die G&H Kunststofftechnik gehörenden Waren erfolgen.
 
7.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nicht-zahlung fälliger Rechnungsbeträge, ist G&H Kunststofftechnik berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Heraus-gabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; G&H Kunststofftechnik ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlan-gen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Besteller den fälligen Rechnungsbetrag nicht, darf G&H Kunststofftechnik diese Rechte nur geltend machen, wenn G&H Kunststofftechnik dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristset-zung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
 
7.4. Der Besteller ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verar-beiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
 
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermi-schung oder Verbindung der gelieferten Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei G&H Kunststofftechnik als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt G&H Kunststofftechnik Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbun-denen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
 
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehen-den Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von G&H Kunststofftechnik gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an G&H ab. G&H Kunststofftechnik nimmt die Abtretung an. Die in 7.2. genannten Pflichten des Bestellers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
 
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben G&H Kunststoff-technik ermächtigt. G&H Kunststofftechnik verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen G&H Kunststofftechnik gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann G&H Kunststofftechnik verlangen, dass der Besteller G&H Kunststofftechnik die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
 
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, wird G&H Kunststofftechnik auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach Wahl von G&H Kunststofftechnik freigeben.
 
8. Gewährleistung
8.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr nach Ablieferung der Ware; im Fall von Montagearbeiten beginnt die Verjährung mit der Abnahme der Leis-tung.
 
8.2. Offensichtliche Mängel hat der Besteller unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, nicht offensichtliche Mängel unverzüglich nach Entdeckung des Mangels zu rügen. Die Rüge hat schriftlich zu erfolgen. Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Besteller bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
 
8.3. G&H Kunststofftechnik ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an G&H Kunststofftechnik zurückzusenden. G&H Kunststofftechnik übernimmt die Kosten des günstigsten Transportweges, wenn die Mängelrüge berechtigt ist.
 
8.4. Bei einer berechtigten, fristgerechten Mängelrüge wird G&H Kunststoff-technik zunächst nach ihrer Wahl den Mangel beseitigen oder einwandfreien Ersatz liefern (Nacherfüllung).
 
8.5 Kommt G&H Kunststofftechnik dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Zeit nach, hat der Besteller G&H Kunststofftechnik schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Besteller die weitergehenden Rechte auf Ersatz des Schadens statt Erfüllung, Rücktritt oder Minderung geltend machen. Der Besteller kann diese weitergehenden Rechte auch dann - ohne dass es einer Fristsetzung bedarf - geltend machen, wenn G&H Kunststofftechnik die Erfüllung endgültig und ernsthaft verweigert, beide Arten der Nacherfüllung wegen unverhältnismäßi-ger Kosten ablehnt oder wenn die dem Besteller zustehende Art der Nacher-füllung fehlgeschlagen oder diesem unzumutbar ist. Dabei gilt eine Nachbes-serung nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, es sei denn, dass sich aus der Art der Ware bzw. des Mangels oder aus sonstigen Umständen ein anderes ergibt.
 
8.6. Die Haftung von G&H Kunststofftechnik auf Schadensersatz aus Schlechtleistung bestimmt sich nach Ziffer 9.
 
8.7. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die G&H Kunststofftech-nik aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird G&H Kunststofftechnik nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprü-che gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Bestellers geltend machen oder an den Besteller abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen G&H Kunststofftechnik bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechts-streits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegen G&H Kunststofftechnik gehemmt.
 
8.8 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller ohne Zustimmung von G&H Kunststofftechnik den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar er-schwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung entste-henden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. Die Gewährleistung entfällt auch im Falle von für Mängeln, die den Wert oder die Gebrauchstaug-lichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
 
8.9. Eine im Einzelfall mit dem Besteller vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmän-gel.
 
9. Haftung
9.1. Die Haftung von G&H Kunststofftechnik auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhaf-ter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 9 eingeschränkt.
 
9.2. G&H Kunststofftechnik haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungs-gehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflich-ten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Liefe-rung und Installation des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstands sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Besteller die ver-tragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Bestellers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
 
9.3. Soweit G&H Kunststofftechnik gemäß dieser Ziffer 9.2. dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist die Haftung auf Schäden begrenzt, die G&H Kunststofftechnik bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Ver-tragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsübli-cher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschä-den, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Vor allem haftet G&H Kunststofftechnik nicht für entgangenen Gewinn und sonstige Vermö-gensschäden des Bestellers.
 
9.4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von G&H Kunststofftechnik für Sachschäden und daraus resultierende weite-re Vermögensschäden auf einen Betrag in Höhe des jeweils vereinbarten Bruttovertragspreises beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
 
9.5. Soweit G&H Kunststofftechnik im Rahmen der Gewährleistung Scha-densersatz zu leisten hat, verjährt der Schadensersatzanspruch binnen eines Jahres nach Ablieferung der Ware bzw. nach der Abnahme der Montagearbei-ten. Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung vertraglicher Neben- und Schutzpflichten und unerlaubter Handlung verjähren mit Ablauf eines Jahres, beginnend mit Kenntniserlangung des Bestellers von dem Schadensgrund und der Person des Schadensverursachers.
 
9.6. Soweit G&H Kunststofftechnik technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschul-deten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
 
9.7. Soweit eine Haftung von G&H Kunststofftechnik ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von G&H Kunststofftechnik.
 
9.8. Die Einschränkungen dieser Ziffer 9 gelten nicht für die Haftung von G&H Kunststofftechnik wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
 
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl und sonstige Bestim-mungen
10.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz von G&H Kunststofftechnik (Sprockhövel). Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist der Geschäftssitz von G&H Kunststoff-technik (Sprockhövel), soweit der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermö-gen ist. G&H Kunststofftechnik ist berechtigt, Ansprüche auch an jedem anderen Gerichtsstand geltend zu machen.
 
10.2. Die Beziehungen zwischen G&H Kunststofftechnik und dem Besteller unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationa-len Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
 
HINWEIS: Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass G&H Kunststoff-technik Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzge-setz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbe-hält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (zB. Versicherungen) zu übermitteln.
 
Stand: August 2011
Oświadczam, że wszystkie moje działania związane ze sprzedażą będą zgodne z wszystkimi przepisami i regulacjami UE.
G&H Kunststofftechnik

G&H Kunststofftechnik

100% opinii pozytywnych
Sprzedane przedmioty: 25
Zwykle odpowiada w ciągu 24 godzin
Zarejestrowany jako sprzedawca-firma

Opinie sprzedawców (7)

i***i (1543)- Opinie wystawione przez kupującego.
Ostatni miesiąc
Zakup potwierdzony
Alles Super
a***e (778)- Opinie wystawione przez kupującego.
Ostatni miesiąc
Zakup potwierdzony
sehr gute Ware,schnelle Lieferung,gern wieder
Automatyczna opinia eBay- Opinie wystawione przez kupującego.
Ostatni miesiąc
Ten sprzedawca pomyślnie zrealizował zamówienie.