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Snom m9 VoIP ze stacją bazową i ładowarką

Tekst oryginalny
Snom m9 VoIP inkl. Basis Station und Ladeschale
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Kaum benutzt
Cena:
EUR 35,00
Około150,93 zł
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Znajduje się w: Köln, Niemcy
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Nr przedmiotu eBay: 196306817712

Parametry przedmiotu

Stan
Używany
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Uwagi sprzedawcy
“Kaum benutzt”
Marke
Snom
Farbe
Schwarz
Produktart
Schnurtelefon
Markenkompatibilität
Snom

Opis przedmiotu podany przez sprzedawcę

Informacje o firmie

Systemhaus Cramer GmbH
Stephan Schmidt
Weißhausstr. 21a
21a
50939 Köln
Germany
Pokaż informacje kontaktowe
:nofeleT0654639122 94+
:liam-Eed.remarc-suahmetsys@nleok.ofni
Numer VAT (NIP):
  • DE 214362815
Wystawiam faktury VAT.
Warunki prowadzenia sprzedaży
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Systemhaus Cramer GmbH
Weißhausstr. 21a, 50939 Köln
§ 1 Allgemeines
1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren
Kunden und Lieferanten („Vertragspartner“). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese AGB in der zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Diese AGB gelten auch als Rahmenvereinbarung für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.
2.Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung
ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, etwa auch dann, wenn wir
in Kenntnis der AGB des Vertragspartners unsere Leistung vorbehaltlos ausführen oder die Leistung des Vertragspartners vorbehaltlos entgegennehmen.
3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner einschließlich Nebenabreden,
Ergänzungen und Änderungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist eine schriftliche Vereinbarung bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgeblich.
4. Rechtserhebliche Erklärungen und Mitteilungen des Vertragspartners in Bezug auf den Vertrag, zum Beispiel
Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritt, Kündigung oder Minderung, sind schriftlich, also in Schrift- oder
Textform, zum Beispiel als Brief, E-Mail, Telefax, abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, zum Beispiel der Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.
5. In Werbematerialien und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltene Abbildungen, Fotos oder Zeichnungen
von Produkten sind nur annähernd maßgebend, soweit die darin enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften in diesen AGB haben nur klarstellende Bedeutung. Auch
ohne eine derartige Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar
abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Angebot
1. Bestellungen oder Beauftragungen mit Standardwaren durch den Vertragspartner gelten als verbindliches
Vertragsangebot des Vertragspartners. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt,
dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen durch schriftliche Mitteilung oder Lieferung der bestellten
Ware anzunehmen. Standardware in diesem Sinne sind Produkte, die nicht individuell erstellt werden müssen
und auch nicht individuell für den Vertragspartner konfiguriert werden müssen und die zu unserem üblichen
Lieferprogramm gehören, zum Beispiel aktuelle Drucker von Herstellern, mit denen wir in ständiger Geschäftsbeziehung stehen. Nicht Standardware sind Produkte, die individuell konfiguriert werden müssen oder Leistungen, die individuell erstellt werden müssen.
2. Spezifikationen oder Beschreibungen von Vertragsgegenständen entsprechen dem technischen Stand zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Wir behalten uns vor, Veränderungen vorzunehmen, die zumindest eine qualitativ oder technisch gleichwertige Leistung gewährleisten, sofern der vertragsgemäße Verwendungszweck
hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
§ 3 Rechnung, Zahlung
1. Unsere Preise sind Nettopreise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und Versand- und Verpackungskosten.
2. Unsere Rechnungen sind sieben Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Wir sind berechtigt, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung,
eine Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden
Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
3. Kommt der Vertragspartner in Verzug, stehen uns die gesetzlichen Rechte zu. Die geschuldete Vergütung ist
während des Verzuges zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung
eines weitergehen den Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf
kaufmännischen Fälligkeitszins, § 353 HGB, unberührt.
4. Dem Vertragspartner stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch
rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln bleiben die Gegenrechte des Vertragspartners unberührt.
5. Bei vom Vertragspartner zu vertretender Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, insbesondere bei Verzug, können wir sämtliche offenstehenden Forderungen sofort fällig stellen und noch ausstehende Leistungen
unsererseits zurückhalten, bis der Vertragspartner auf alle ausstehenden Leistungen Vorkasse oder Sicherheit
geleistet hat.
§ 4 Lieferung
1. Unsere Liefertermine oder Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, sie sind zwischen uns und dem Vertragspartner ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart worden.
2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen und die Erfüllung
aller anderen erforderlichen Mitwirkungspflichten des Vertragspartners voraus. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Beibringung aller Unterlagen und Informationen, die im Falle der Finanziert durch einen Leasingvertrag über die Vertragsgegenstände erforderlich sind. Wir behalten uns den Rücktritt vom Vertrag für den
Fall, dass der Vertragspartner seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss nachkommt, ausdrücklich vor. Lieferfristen gelten unsererseits als eingehalten, wenn der Vertragsgegenstand unsere Geschäftsräume zur Versendung oder Belieferung an den Vertragspartner bis zum Ablauf
der Lieferfrist verlassen haben. Bei fehlender Versandanschrift ist die Lieferzeit durch uns eingehalten, wenn
wir dem Vertragspartner die Versandbereitschaft mitgeteilt haben.
3. Bei Nichteinhaltung einer Lieferfrist durch uns bestimmt sich der Eintritt eines Lieferverzuges nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist eine schriftliche Mahnung durch den Vertragspartner mit Nachfristsetzung von mindestens zwei Wochen erforderlich, bevor der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten kann. Bei
Lieferverzug mit einer individuell erstellten Ware oder Leistung, deren Lieferzeit länger als vier Monate beträgt,
bedarf es einer Nachfrist von vier Wochen.
4.Im Falle des Verzuges ist unsere Schadensersatzpflicht bei leichter Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren
Schaden begrenzt, der Ersatz von nicht vorhersehbaren Schäden setzt vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzungen unsererseits voraus.
§ 5 Gefahrübergang und Erfüllungsort
1. Unsere Lieferungen erfolgen ab unserem Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige
Nacherfüllung ist, es sei denn, es handelt sich um Leistungen, die aufgrund ihrer Natur beim Vertragspartner zu
erbringen sind, zum Beispiel vor Ort durchzuführende Dienstleistungen. Auf Verlangen und Kosten des Vertragspartners wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind
wir berechtigt, die Art der Versendung, insbesondere das Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung, zu
bestimmen. Bei Versendung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der
Ware sowie die Verzögerungsgefahr mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst
zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalt über. Dies gilt auch, wenn der Transport
durch uns durchgeführt wird. Erfolgt keine Versendung, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Waren spätestens mit Übergabe an den Vertragspartner über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Der Übergabe oder Abnahme steht es
gleich, wenn der Vertragspartner in Verzug der Annahme ist. Gleiches gilt, wenn der Vertragspartner die Verzögerung der Versendung zu vertreten hat.
2. Sofern der Vertragspartner dies wünscht, kann eine Besicherung der Lieferung durch eine Transportversicherung erfolgen. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Vertragspartner.
3. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug, unterlässt er Mitwirkungshandlungen oder verzögert sich
unsere Lieferung aus anderen, vom Vertragspartner zu vertretenen Gründen, sind wir berechtigt, Ersatz des
hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen, zum Beispiel Lagerkosten, zu verlangen.
§ 6 Gewährleistung
1. Für die Rechte des Vertragspartners bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Soweit die Beschaffenheit eines Produktes oder einer Leistung nicht vereinbart wurde, ist nach den gesetzlichen Regelungen zu
beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter,
z.B. Werbeaussagen, übernehmen wir jedoch keine Haftung.
2. Liegt ein von uns zu vertretener Mangel vor, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) berechtigt. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Wir sind berechtigt, die geschuldete
Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Vertragspartner die fällige Vergütung zahlt. Der Vertragspartner ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten. Der Vertragspartner hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu
geben, insbesondere beanstandete Produkte zu Prüfungszwecken zu übergeben. Wir sind berechtigt, zu wählen, ob das schadhafte Teil oder die gesamte Sache in unserem Betrieb repariert wird, wobei der Vertragspartner verpflichtet ist, uns die Sache zur Verfügung zu stellen, oder schadhafte Teile oder die Sache vor Ort
beim Vertragspartner durch unsere Servicetechniker reparieren zu lassen. Im Falle der Ersatzlieferung hat der
Vertragspartner uns die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Der Vertragspartner hat vor Durchführung von Reparaturen an Geräten dafür Sorge zu tragen, dass eine ordnungsgemäße
Datensicherung seiner Daten erfolgt, da diese bei Reparaturen verloren gehen können. Entsprechendes gilt im
Falle von Ersatzlieferungen.
Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neue Gewährleistungsfristen
in Kraft.
3. Zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderliche Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der
gesetzlichen Regelungen, wenn tatsächlich ein von uns zu vertretener Mangel vorliegt. Anderenfalls können wir
vom Vertragspartner die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten, insbesondere Prüf- und Transportkosten, ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den
Vertragspartner nicht erkennbar.
4. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung oder wenn eine für die Nacherfüllung vom Vertragspartner zu setzender
angemessener Frist erfolglos abgelaufen ist oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der
Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
5. Wird uns eine mangelhafte Sache zur Prüfung oder Durchführung von Gewährleistungsarbeiten zugesandt,
soll der Vertragspartner die Originalverpackung benutzen. Für Schäden, die möglicherweise durch den Transport in einer anderen als in der Originalverpackung oder einer ungeeigneten Verpackung entstanden sind, haften wir nur, wenn der Vertragspartner nachweist, dass der Schaden nicht durch die Verpackung entstanden ist.
Dem Vertragspartner wird daher angeraten, die Originalverpackung aufzubewahren. Auf Wunsch stellen wir
dem Vertragspartner geeignete Verpackungen auf Kosten des Vertragspartners zur Verfügung. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn unsere Mitarbeiter Waren abholen und andere Verpackungen benutzen.
6. Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch
bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 7 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
§ 7 Haftung
1. Wir haften für von uns oder unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder
grob fahrlässig verursachte Schäden. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei Verletzung von
Leben, Körper oder Gesundheit haften wir auch bei leichter Fahrlässigkeit.
2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haften wir nur für den
nach der Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden. Im Übrigen ist unsere Haftung bei leicht fahrlässiger Verletzung von Vertragspflichten ausgeschlossen.
3. Bei Schäden aus Verzögerung oder Leistung haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die sonstigen Rechte unserer Kunden im Verzugsfall bleiben unberührt.
4. Die Übernahme von Garantien durch uns bedarf einer besonderen, schriftlichen Vereinbarung.
5.Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1.Die von uns gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt unser Eigentum bis alle Forderungen erfüllt sind, die uns
gegen den Vertragspartner jetzt oder künftig zustehen, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen
aus Kontokorrent. Wenn der Vertragspartner sich vertragswidrig verhält, insbesondere, wenn er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, nachdem wir eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben. Die für die Rücknahme der Vorbehaltsware anfallenden Transportkosten trägt der Vertragspartner. Sofern wir die Vorbehaltsware zurücknehmen, stellt dies
bereits einen Rücktritt vom Vertrag dar. Gleiches gilt, wenn wir die Vorbehaltsware pfänden. Von uns zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen
verrechnet, die uns der Vertragspartner schuldet, nachdem wir die Kosten der Verwertung abgezogen haben.
2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Er muss sie auf seine Kosten
gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Erforderliche Watungs- und
Installationsarbeiten sind vom Vertragspartner auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
3. Der Vertragspartner darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräu-
ßern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Der Vertragspartner darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Vertragspartners gegen seine Abnehmer
aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Vertragspartners bezüglich
der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen, insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleitungen, tritt uns der
Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Vertragspartner darf die an uns abgetretenen Forderungen auf seiner Rechnung im eigenen Namen für uns einziehen, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Unser Recht, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird
hierdurch nicht berührt. Wir werden die Forderungen jedoch nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Wenn der Vertragspartner sich vertragswidrig verhält, insbesondere, wenn er mit
der Zahlung einer uns gegenüber bestehender Entgeltforderung in Verzug gekommen ist, können wir vom Vertragspartner verlangen, dass dieser uns die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt
gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und uns alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben
macht, die wir zur Geltendmachung der Forderungen benötigen.
4. Bei Pfändung der Vorbehaltsware oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Vertragspartner unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Sofern der Dritte, die
uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten
vermag, haftet hierfür der Vertragspartner.
5. Wenn der Vertragspartner dies verlangt, sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit
freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert unserer offenen Forderungen gegenüber dem Vertragspartner
um mehr als 10 Prozent übersteigt. Wir dürfen dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.
§ 9 Datensicherung
Der Vertragspartner übernimmt die Verpflichtung der eigenen Datensicherung, insbesondere ist der Vertragspartner verpflichtet, geeignete, dem Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen gegen Datenverlust und
zur Verhinderung unbefugten Zugriffs Dritter auf seine Daten zu treffen, sowie eine angemessene Back-up-Routine einzurichten. Er ist ferner verpflichtet, vor Beginn von Wartungs- oder Nachbesserungsarbeiten, auch im
Fall des Hardware-Austauschs eine Datensicherung selbst durchzuführen. Bei Datenverlust haften wir nur im
Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, ansonsten ist die Haftung ausgeschlossen. Unsere Haftung
bei Datenverlust ist in jedem Fall auf die Aufwendungen beschränkt, die dadurch entstehen, dass aus einer
ordnungsgemäßen Datensicherung die zerstörten Daten wiederhergestellt werden.
§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand
Unser Geschäftssitz Köln ist für alle Verbindlichkeiten aus Verträgen mit Unternehmen Erfüllungsort. Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Unternehmen Köln.
§ 11 Software
1. Die Überlassung von Softwareprogrammen erfolgt gemäß den Lizenzvereinbarungen.
2. Der Leistungsumfang von Software ergibt sich aus den Lizenzbedingungen der Lizenzgeber sowie den Lizenzbeschreibungen und sonstigen Benutzerhinweisen, die in den entsprechenden Benutzerhandbüchern enthalten
sind. Dies gilt insbesondere auch für Anwendungseinschränkungen.
3. Lizenzgebühren und Softwarevergütungen schließen Installationsschulung und Einarbeitung nicht ein.
§ 12 Schlussbestimmungen
1. Wir sind berechtigt, für die Erfüllung unserer Vertragspflichten Subunternehmer einzuschalten.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der
verbleiben den Bestimmungen nicht.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Oświadczam, że wszystkie moje działania związane ze sprzedażą będą zgodne z wszystkimi przepisami i regulacjami UE.
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