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60 x 1L olej skidoo Valvoline 2T, w pełni syntetyczny olej o wysokiej wydajności do skuterów śnieżnych

Tekst oryginalny
60 x 1L Valvoline 2T Skidoo-Öl, vollsynthetisches Hochleistungsöl für Snowmobile
Stan:
Nowy
Dostępne: 2
Cena:
EUR 350,00
Około1 488,49 zł
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Znajduje się w: Ulm, Niemcy
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Nr przedmiotu eBay: 283450071776
Ostatnia aktualizacja: 26-10-2021 16:45:55 CEST Wyświetl wszystkie poprawkiWyświetl wszystkie poprawki

Parametry przedmiotu

Stan
Nowy: Fabrycznie nowy, nieużywany, nieotwierany i nieuszkodzony przedmiot w oryginalnym opakowaniu ...
Marke
Valvoline
Herstellernummer
nicht zutreffend
Herstellungsland und -region
Niederlande
EAN
Nicht zutreffend

Opis przedmiotu podany przez sprzedawcę

Informacje o firmie

MicroChemicals GmbH
Titus J. Rinke
Nicolaus-Otto-Str. 39
MicroChemicals GmbH
89079 Ulm
Germany
Pokaż informacje kontaktowe
:nofeleT904080631370
:skaF80908063 1370
:liam-Eed.slacimehcorcim@yabe
Numer VAT (NIP):
  • DE 813168639
Wystawiam faktury VAT.
Warunki prowadzenia sprzedaży
Allgemeine Verkaufsbedingungen der MicroChemicals GmbH
1. Angebot und Vertragsschluß
a) Für unsere gegenwärtigen und künftigen Lieferungen an den Käufer gelten aus-schließlich die nachstehenden Vertragsbedingungen. Geschäftsbedingungen unserer Kunden (Käufer) haben für uns auch dann keine Gültigkeit, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Ergänzend gelten die im Einzelfall anwendbaren ge-setzlichen Vorschriften, die INCOTERMS der Internationalen Handelskammer in Paris sowie die Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive (ERA) in der jeweils letzten Fassung.
b) Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt erst mit unserer Auftragsbestätigung zustande, sofern nicht anderweitig bereits ein schriftlicher Vertrag geschlossen oder der Auftrag ohne Bestätigung ausgeführt worden ist. Änderungen und Ergänzungen der Vertragsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift-form.
 
2. Umfang der Leistungspflicht
a) Für den Umfang der Leistungen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung bzw. Rechnung maßgebend. Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden. Die Beschaffenheit der geschuldeten Ware bestimmt sich ausschließlich nach der Standardspezifikation bzw. der verein-barten Spezifikation.
b) Wir sind zu Teilleistungen berechtigt, soweit dies nach den Umständen des Einzel-falles dem Käufer zumutbar ist. Die darüber erteilten Rechnungen sind unabhängig von der Gesamtlieferung zahlbar.
c) Produktangaben und Verwendungskriterien in Katalogen, Merkblättern, Sicherheits-datenblättern und sonstigem Informationsmaterial, das wir dem Käufer zur Verfü-gung stellen, sowie produktbeschreibende Angaben sind weder als Garantien für eine besondere Beschaffenheit der Ware noch als bloße Vereinbarung der Beschaffenheit zu verstehen; derartige Beschaffenheitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
 
3. Preise und Zahlung
a) Die Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich Umsatzsteuer. Maßgeblich für die Berechnung ist das Abgangsgewicht/Menge der Lieferung.
b) Wechsel werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung erfüllungshalber und vorbehaltlich der Notenbankfähigkeit angenommen. Sämtliche für die Einlösung von Wechseln und Überweisungen anfallenden Kosten trägt der Käufer.
c) Wir behalten uns vor, bei Zahlungsverzug Zinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
d) Bei Zahlungsverzug sowie bei sonstigen begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers sind wir befugt, unbeschadet unserer sons-tigen Rechte, für noch nicht durchgeführte Lieferungen oder Leistungen Vorauszah-lung zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist.
e) Die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener und nicht rechtskräftig festge-stellter Gegenansprüche ist nicht zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht wird ausge-schlossen.
 
4. Höhere Gewalt
Unvorhergesehene Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen oder Lieferausfälle unserer Lieferanten, Arbeitskräfte-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streiks, Aussperrun-gen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, behördliche Verfügungen, Embargos, Boykotte und andere Fälle höherer Gewalt befreien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung die davon betroffene Partei von der Verpflichtung zur Lieferung bzw. Abnahme. Wird hierdurch die Lieferung bzw. Abnahme um mehr als 1 Monat verzögert, so ist jede der Parteien unter Ausschluß aller weiteren Ansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Liefer- bzw. Abnahmestörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten.
 
5. Gefahrenübergang
Soweit nichts anderes vereinbart ist, geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den ersten Transportführer oder mit Bereitstellung der Ware im Falle der Selbstabholung auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer die Abnahme der Lieferung verweigert.
 
6. Eigentumsvorbehalt
a) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer bestehender oder noch entstehender Forderun-gen vor. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt in unserem Auftrag. Die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich und ohne Verpflichtung derart, daß wir als Hersteller gem. § 950 BGB anzusehen sind.
Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu. Wird Vorbehaltsware mit nicht uns gehörenden Waren gem. §§ 947, 948 BGB ver-bunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer gemäß den gesetzli-chen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Ver-mengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbin-dung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in
diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die eben-falls als Vorbehaltsware im Sinne der Bestimmungen der Ziffer 7 gilt, unentgeltlich zu verwahren.
b) Die Forderungen aus der Weiterveräußerung tritt der Käufer bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware zur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung an uns ab.
c) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware aufgrund eines Kauf- oder Werkvertrages nur berechtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung an uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht be-rechtigt. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung dem Drittbe-steller zur Zahlung an den Verkäufer bekannt zu geben.
d) Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die Forderung an den Käufer um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
e) Der Käufer trägt die Gefahr für die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Er ist verpflichtet, die Ware sorgfältig zu verwahren und ausreichend gegen Verlust (Diebstahl, Feuer etc.) zu versichern. Er tritt den Anspruch gegen die Versi-cherung für den Fall eines Schadens hiermit an uns ab und zwar einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe des Kaufpreises der von uns gelieferten, in unserem Eigentum stehenden Ware.
f) Sollte der Eigentumsvorbehalt bei einer Lieferung in das Ausland dort nicht in der oben genannten Form zulässig sein, so beschränken sich unsere vorbezeichneten Rechte auf den im Lande des Käufers gesetzlich zulässigen Umfang.
 
7. Mängelansprüche
a) Der Käufer hat zu prüfen, ob die gelieferte Ware vertragsgemäß und für den vorgese-henen Einsatzzweck geeignet ist. Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gemäß § 377 HGB gilt auch für den Käufer, der kein Vollkaufmann im Sinne des Gesetzes ist.
b) Erkennbare Mängel sind uns innerhalb von zwei Wochen, nicht erkennbare Mängel unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Verpackungsschäden sind in den Fracht-papieren zu vermerken bzw. dem anliefernden Spediteur und uns spätestens am 6. Tag nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen.
c) Wir werden rechtzeitig angezeigte Mängel an der gelieferten Ware nach unserer Wahl, unter Berücksichtigung der Interessen des Käufers, beseitigen oder mängel-freie Ware nachliefern. Soweit diese Maßnahmen nicht zum Erfolg führen, stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte zu.
d) Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückge-sandt werden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des preiswertes-ten Versandes.
 
8. Haftung
Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir
a) bei Vorsatz,
b) bei grober Fahrlässigkeit,
c) bei leicht fahrlässigen Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten, allerdings be-grenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden,
d) in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, wie insbesondere nach dem Produkt-haftungsgesetz, bei Übernahme einer Garantie sowie für schuldhaft verursachte Körperschäden.
Weitere Ansprüche - aus welchen Rechtsgründen auch immer - sind ausgeschlossen.
 
9. Verjährung
Ansprüche gegen uns aus vertraglichen Pflichtverletzungen, die wir zu vertreten haben, verjähren nach Ablauf von einem Jahr. Für den Fristbeginn gelten die gesetzlichen Vorschriften.
 
10. Marken
Marken dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Markenzeicheninha-bers im Zusammenhang mit den vom Käufer hergestellten Erzeugnissen genutzt werden.
 
11. Sicherheit
Soweit unsere Waren unter die Gefahrstoffverordnung fallen, ist der Käufer verpflichtet, bei ihrer Lagerung und Verarbeitung unser produktspezifisches Sicherheitsdatenblatt zu beachten bzw. bei Weiterverkauf der Waren dem Käufer entsprechende Daten zu übermitteln. Aktuelle Sicherheitsdatenblätter sind bei uns erhältlich. Soweit die von uns gelieferte Ware als Gefahrgut eingestuft ist, darf diese nur in den dafür zugelassenen Verpackungen und Transportmitteln sowie mit der vorgeschriebenen Kennzeichnung gelagert und (weiter-) befördert werden.
 
12. Allgemeine Bestimmungen
a) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit dieser Bedingungen und des Vertrages im übrigen nicht be-rührt.
b) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 ist ausge-schlossen.
c) Erfüllungsort für unsere Lieferverpflichtungen ist der Ort, von dem aus die Lieferung erfolgt. Gerichtsstand ist Ulm/Donau oder nach unserer Wahl das zuständige Gericht am Sitz des Käufers. Dies gilt auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse.
 
Besondere Hinweise:
• Hinweise des Käufers auf mit uns bestehende Geschäftsbeziehungen zu Werbezwecken bedürfen unserer ausdrücklichen Zustimmung.
Oświadczam, że wszystkie moje działania związane ze sprzedażą będą zgodne z wszystkimi przepisami i regulacjami UE.
microchemicals

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i***1 (181)- Opinie wystawione przez kupującego.
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m***8 (1706)- Opinie wystawione przez kupującego.
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e***e (1139)- Opinie wystawione przez kupującego.
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Alles Prima gern wieder.